Die Genehmigungsunterlagen für den Betrieb und Einrichtung der Anlage am Einsatzort sind vom Mieter, sofern erforderlich (z.B. Betrieb der mobilen Heizzentrale auf öffentlichem Grund) den zuständigen Behörden anzuzeigen. Ebenso obliegt dem Mieter die Verkehrssicherungspflicht der Anlage und Schläuche.
Abs. 2
Die Anlage wird von einem Vertreter des Vermieters übergeben, in Betrieb genommen und ist vom Mieter pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist sie in einem ordnungsgemäßen, sauberen und betriebsbereiten Zustand zurückzugeben.
Der Abholtermin muss mindestens 7 Tage vor Rückgabe der MHZ schriftlich beim Vermieter angemeldet werden. Bei Rückgabe der Anlage in unsauberem Zustand wird eine zusätzliche Reinigung auf Kosten der Mieter vorgenommen. Die Inbetriebnahme durch den Vertreter des Vermieters wird für einen reibungslosen Einsatz vorausgesetzt und ist zwingend erforderlich. Wird die mobile Heizstation durch den Mieter in Betrieb genommen, so übernimmt der Vermieter keine Kosten bei einer eventuellen Störung und deren Behebung an der mobilen Heizstation. Bestandteil dieses Vertrages ist die Betriebs- und Wartungsanleitung für die mobile Heizzentrale, die vom Vermieter bei Übergabe der Anlage an den Mieter ausgehändigt wird (Gegenzeichnung durch den Mieter oder Vertreter des Mieters). Unkosten oder eventuelle Schadenersatz-forderungen, die durch unsachgemäßes Betreiben der Anlage, z.B. Ölunfälle, Bauschäden, verursacht durch Ausfall der MHZ, gehen zu Lasten des Mieters. Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Betriebs- und Wartungsanleitung entstehen, sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und werden von demselben auf Kosten des Mieters behoben. Mehraufwendungen aus Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung der mobilen Heizstation aus unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen (z.B. Stau, Mangel an Trans-portmitteln, Betriebsstörungen usw.) werden nicht übernommen.
Der Mieter ist verpflichtet, zur Erhaltung der Betriebssicherheit ein geeignetes Medium zur Wärmeübertragung zu nutzen. Die Verwendung von z.B. Glykol, Emulsionen oder Wasser mit Feststoffen (Schlamm) ist nur nach Rücksprache mit dem Vermieter möglich (gegebenenfalls nur über Wärmetauscher).
Bei Beschädigung der Anlage haftet der Mieter.
Stornierungen von Aufträgen berechnen wir mit 90% der Anfangspauschale, 100% auftragsspezifische Anschaffungen und 75% des An- und Abtransportes. Der Vermieter kann den Mietvertrag mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen.
Abs. 3
Der Anschluss der mobilen Heizzentrale an die Versorgungssysteme Strom und im Bedarfsfall Brennstoff (ggf. Brennstoffzuleitung vom bauseitigen Heizöltank) ist vom Mieter auf eigene Kosten und Verantwortung oder durch die Firma H+R Anlagenbau vorzunehmen. Kann die mobile Heizstation nicht durch den Vermieter an das Wärme- und / oder Wassernetz angeschlossen werden, ist dies kein Anlass zur Mietkostenkürzung.
Abs. 4
Der Mieter ist verpflichtet, nach Wartung der Anlage und vor Demontage, den Heizöltank der Anlage auf eigene Kosten zu entleeren oder entleeren zu lassen. Die Demontage der Schlauchleitungen (knickfrei gerollt und in der MHZ versorgt), das Ablassen sämtlichen Wassers aus der mobilen Heizstation, sowie zusätzlicher Module, hat durch den Mieter, insbesondere bei Frostgefahr, zu erfolgen.
Abs. 5
Lieferung und Leistungen, die im Mietvertrag und dem zu Grunde gelegten Angebot nicht enthalten sind, werden nach Material und Zeitaufwand als Nebenkosten berechnet. Wartezeiten welche durch Nichteinhaltung des angegebenen Termins entstehen, werden ebenfalls mit dem üblichen Stundensatz verrechnet.
Abs. 6
Der Mieter muss den Mietzins und allenfalls die Nebenkosten (z.B. Transportpauschalen) im Voraus leisten. Werden die vereinbarten Zahlungsfristen vom Mieter nicht eingehalten, behält sich die Firma H+R Anlagenbau GmbH & Co. KG das Recht vor, nach vorgängiger schriftlicher Mahnung, die angemieteten Gegenstände unverzüglich abzuholen. Die daraus entstehenden Schadensersatzforderungen gegenüber Drittpersonen, gehen zu Lasten des Mieters.
Abs. 7
Der Mieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache nur vornehmen, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat. (Meldepflicht durch den Mieter). Dem Mieter entstandene Kosten, durch nicht genehmigte Erneuerung oder Änderung an der Mietsache, stellen keinen Anlass zur Mietzinssenkung oder Kostenverrechnung dar.
Abs. 8
Wird der festgelegte Standort der gemieteten Anlage ohne Genehmigung des Vermieters verändert, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung berechtigt.
Abs. 9
Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die Nutzung der gemieteten Anlage einem Dritten zu gestatten, insbesondere die Anlage weiter zu vermieten.
Abs. 10
Das Mietverhältnis wird über eine bestimmte Mietdauer abgeschlossen. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Anlieferung und endet mit dem Tag der Abholung.
Abs. 11
Der Mietvertrag verlängert sich automatisch um die Zeit der weiteren Nutzung. Nach Ablauf der v. g. Mietzeit ist die Abholung grundsätzlich 7 Tage vorher anzuzeigen. Bei einer Mietdauer kürzer als 14 Tage gilt eine minimale Frist von 3 Tagen. Eine Mietzeitverlängerung kann dem Mieter durch den Vermieter nur verbindlich zugesichert werden, falls dem Vermieter durch die Mietzeitverlängerung keine zusätzlichen Kosten entstehen. Bei längeren Standzeiten ab einem Jahr, kann der Mietzins jährlich durch Teuerungszuschläge angepasst werden.
Abs. 12
Wir haften nicht für Vermögensschäden.
Abs. 13
Gerichtsstand ist Dippoldiswalde / Dresden.
Bannewitz, Stand Mai 2022